27), und die Gesuchsgegnerinnen hätten in ihren eigenen Räumen Werbeplakate aufgehängt (bekl.act. 28). Die Werbung sei aber keineswegs aufdringlich, was sich auch daraus ergebe, dass verschiedene Werbeflächen an Drittparteien vermietet seien. Insgesamt sei der Auftritt zurückhaltend und auf die spartanischen räumlichen Verhältnisse zugeschnitten. Auf Anfrage hin habe AUA den Gesuchsgegnerinnen zwei Check-In Tafeln zur Verfügung gestellt, die jeweils an den beiden Check-In Schaltern angebracht würden, wenn nach Flugplan AUA- Passagiere abgefertigt würden. Die Gesuchsgegnerinnen bestritten den Vorwurf eines Missbrauchs von Passanger Name Record Daten (Gesuchsantwort S. 23f.