Sie legen in diesem Zusammenhang aber nicht hinreichend glaubhaft dar, dass sie sich ab dem Sommerfahrplan 2011 um die Zuweisung von Werbeflächen bei den Gesuchsgegnerinnen bemüht hätten und diese Bemühungen gescheitert seien bzw. die Gesuchsgegnerinnen ihr die vertraglich erteilte Werbefläche wieder entzogen hätten. Die Gesuchstellerinnen bringen somit zu Unrecht vor, das eigenmächtige Vorgehen der Gesuchsgegnerinnen sei wettbewerbswidrig, da sie keine Chance gehabt hätten, die entgangene Werbemöglichkeit rechtzeitig zu ersetzen.