Ob die Gesuchsgegnerinnen wettbewerbswidrig gehandelt haben, indem sie anscheinend von einem Tag auf den anderen die Werbung der AUA am Flugfeld Altenrhein beseitigt haben, braucht nicht entschieden zu werden. Die Gesuchstellerinnen legen in diesem Zusammenhang nicht hinreichend glaubhaft eine Wiederholungsgefahr dar, nachdem es sich − wie sie selber ausführen − um einen abgeschlossenen Sachverhalt handelt.