Wie die Gesuchstellerinnen selber einräumen, steht ihnen kein vertraglicher Anspruch gegenüber den Gesuchsgegnerinnen auf die Nutzung von Werbefläche am Flugfeld Altenrhein zu. Ein solcher Anspruch besteht aber auch nicht auf Grund des Wettbewerbsrechts. Die Gesuchstellerinnen führten nicht aus, sie hätten sich in früheren Jahren oder ab Beginn des Sommerfahrplans darum bemüht, die Nutzung von Werbefläche durch AUA vertraglich zu regeln. Ob die Gesuchsgegnerinnen wettbewerbswidrig gehandelt haben, indem sie anscheinend von einem Tag auf den anderen die Werbung der AUA am Flugfeld Altenrhein beseitigt haben, braucht nicht entschieden zu werden.