Zurverfügungstellung von Werbeflächen auf dem Flughafengelände und die in diesem Zusammenhang behauptete Wettbewerbsverletzung nicht substantiiert, womit im vorliegenden Massnahmeverfahren darauf nicht einzutreten sei (Gesuchsantwort S. 31). Die Gesuchstellerinnen räumten ein, dass AUA keine formellen Mietverträge über Werbeflächen am Flugfeld Altenrhein abgeschlossen habe (Massnahmereplik Rz 183, 188). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 33/38 Publikationsplattform St.Galler Gerichte