1997, 319). Grundsätzlich ist aber das Abwerben von Kunden erlaubt, da dies zum Wesen des Wettbewerbs gehört, womit eine kundenbezogene Behinderung nur dann vorliegt, wenn der Kunde durch sogenanntes unlauteres Abfangen gezielt und unverhältnismässig daran gehindert wird, sich mit einem Konkurrenzangebot unvoreingenommen auseinanderzusetzen (P. Jung, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Bern 2010, Art. 2 N 72f.).