104 II 58). Unlauter handelt auch, wer die Abnehmer zum Vertragsbruch verleitet oder zur Schaffung einer Verwechslungsgefahr auffordert, indem er etwa die Abnehmer dazu anstiftet, ein eigenes Produkt in die Behälter eines Konkurrenzproduktes abzufüllen (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., Rz 4.52). Unlauter ist auch das planmässige Abwerben von Arbeitnehmern, sei es mit oder ohne Schädigungsabsicht (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., Rz 4.57, 8.13; sic! 1997, 319).