3. Verletzung von Art. 2 UWG (insbesondere Wettbewerbsbeeinflussung und Verstoss gegen Treu und Glauben) a) Die Generalklausel von Art. 2 UWG setzt ein Verhalten oder Geschäftsgebahren, eine Wettbewerbsbeeinflussung oder die Eignung zu einer solchen und einen Verstoss gegen Treu und Glauben voraus. Die Behinderung eines Mitbewerbers kann unvereinbar mit Treu und Glauben und daher missbräuchlich sein, etwa bei Verwendung einer fremden Marke oder Firma in einer Art, die Fehlschlüsse über die eigene Stellung und Tätigkeit ermöglicht (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., Rz 4.28f.; BGE