eine Wiederholungsgefahr nicht hinreichend glaubhaft dargelegt haben, braucht nicht geprüft zu werden, ob die Äusserung, die AUA stelle den Betrieb der Linie Altenrhein - Wien per Ende März 2011 ein, auch eine Herabsetzung im Sinne von Art. 3 lit. a UWG beinhaltete (vgl. Gesuch Rz 119ff.). c) Die Gesuchstellerinnen werfen den Gesuchsgegnerinnen des Weiteren vor, sie hätten wettbewerbswidrig behauptet, die AUA würde die höheren Gebühren seit langem auf den Kunden überwälzen, ohne sie an die Flughafenbetreiberin abzugeben (Gesuch Rz 120, 122; kläg.act. 44 - 46 und 48).