1. Die Gesuchstellerinnen bringen vor, das gezielte Abwerben von Kunden der AUA mittels unrichtiger Behauptungen sowie die unwahren und herabsetzenden Äusserungen in den Medien würden eine Verletzung von Art. 3 lit. a UWG darstellen. Überdies werde Art. 2 UWG verletzt durch das gezielte systematische, mündliche sowie schriftliche Abwerben von Passagieren der AUA für die PVL, die unlautere Abwerbung von Mitarbeitern der AUA sowie die Entfernung aller Werbung (Poster, Schriftzüge, Banner etc.) der AUA vom Flughafengelände bzw. das Ersetzen dieser Werbung durch die Werbung der PVL (Gesuch Rz 112ff.; Massnahmereplik Rz 55, 156ff.).