ccc) Nachdem die Gesuchstellerinnen für den frühmorgendlichen Flug die Abfahrtszeit von 06:30 Uhr beanspruchten, war es den Gesuchsgegnerinnen unbenommen, ebenfalls einen frühmorgendlichen Flug anzubieten und zwar möglichst zeitnah an der anscheinend optimalen Zeit zwischen 06:30 und 06:40 Uhr. Die Gesuchsgegnerinnen wiesen darauf hin, dass sie das Check-In so auslegen müssten, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 28/38 Publikationsplattform St.Galler Gerichte