Sie verwiesen auf den daraus resultierenden Vorteil von PVL, 20 Minuten später abheben und beinahe gleichzeitig wie AUA in Wien landen zu können (vgl. z.B. Massnahmeduplik S. 35). Die Gesuchstellerinnen bestritten diese Vorbringen nicht, wandten jedoch ein, massgebend seien die Blockzeiten, d.h. für AUA zwischen 1:10 und 1:20 Stunden und für PVL eine Stunde (Massnahmereplik Rz 144). Die Gesuchsgegnerinnen hielten fest, die von PVL veröffentlichten Flug- und Blockzeiten seien tatsächlich variabel, da sie von verschiedenen Faktoren abhängen würden.