aaa) Die Gesuchstellerinnen verlangen ferner einen richterlichen Befehl, wonach ihre Passagiere innerhalb der gleichen Zeitspannen abgefertigt werden müssen. Wie erwähnt, ist eine allfällige betriebliche Ungleichbehandlung der Passagiere der AUA und derjenigen der PVL, auch wenn sie allenfalls unrechtmässig wäre, im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens nur dann zu verbieten, wenn die Gesuchstellerinnen einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil © Kanton St.Gallen 2025 Seite 26/38 Publikationsplattform St.Galler Gerichte