Dafür kommen allerdings vorsorgliche Massnahmen nicht in Frage, da in diesen Fällen die abschliessende Regelung des SchKG zur Verfügung steht (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 3a zu Art. 198 ZPO/SG m.w.H.). Es wird somit im Rahmen eines allfälligen Hauptverfahrens zu entscheiden sein, ob die Gesuchstellerinnen mit der Erhöhung der Gebühren um 40% in unzulässiger Weise diskriminiert worden sind, womit ihnen ein Rückforderungsanspruch gegenüber den Gesuchsgegnerinnen zustehen würde. Wie erwähnt, ist aber auch auf Rechtsbegehren Ziff. 1 Teil II nicht einzutreten, da dieses zu unbestimmt ist.