Die Gesuchstellerinnen räumen selber ein, dass die Gesuchsgegnerinnen gestützt auf das Obligationenrecht nicht zur Unterzeichnung neuer Verträge verpflichtet werden können (Massnahmereplik Rz 29). Nachdem die Gesuchstellerinnen die Erhöhung der Start-, Lande- und Passagiergebühren um 40% bzw. 20% akzeptiert haben (vgl. kläg.act. 32), können sie im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens grundsätzlich nicht geltend machen, diese seien überhöht und allenfalls richterlich zu korrigieren. Ob die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 24/38 Publikationsplattform St.Galler Gerichte