Beide Parteien anerkennen grundsätzlich die Gültigkeit des 2008 SGHA mit Annex A (Ground Handling Services) und Annex B (Preise; kläg.act. 32, 34). Unbestrittenermassen akzeptierten die Gesuchsgegnerinnen die um 40% höheren Start- und Landegebühren und die um 20% höheren Passagiergebühren. Beide Parteien gehen zudem davon aus, dass die 2008 SGHA, um bindend zwischen den Parteien anwendbar zu sein, unterzeichnet werden müssen (Art. 11 Abs. 1 OR; Massnahmereplik Rz 27f.; Massnahmeduplik S. 20). Die Gesuchstellerinnen räumen selber ein, dass die Gesuchsgegnerinnen gestützt auf das Obligationenrecht nicht zur Unterzeichnung neuer Verträge verpflichtet werden können (Massnahmereplik Rz 29).