c) Gemäss den Vorbringen beider Parteien verfügt AUA über einen vertraglichen Anspruch auf Zugang zu den betriebsnotwendigen Einrichtungen des Flugfelds Altenrhein bis Ende des Jahres 2015 (Massnahmereplik Rz 27; Massnahmeduplik S. 20). Zwischen den Parteien besteht auch Einigkeit darüber, dass Ziff. 3.1 lit. a bis c der Benützungsvereinbarung (kläg.act. 8, 12) durch neuere Absprachen der Parteien ersetzt wurden. Beide Parteien anerkennen grundsätzlich die Gültigkeit des 2008 SGHA mit Annex A (Ground Handling Services) und Annex B (Preise;