© Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/38 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bestehen keine Anzeichen dafür, und ist davon auszugehen, dass der bestehende Zustand nicht zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil für den Gesuchsteller führt, ist das Rechtsschutzinteresse am Unterlassungsbegehren zu verneinen (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 5.6; Huber, ZPO Komm., Art. 261 N 18f.; Lucas David, Der Rechtsschutz im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3. Aufl., Basel 2011, N 275).