a) Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO verlangt ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt. Beim Anspruch auf Unterlassung muss das Verhalten der Gesuchsgegnerin eine künftige Verletzung ernstlich befürchten lassen (BGE 116 II 357 E. 2a, 109 II 338 E. 3). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bereits eine Verletzung des Unterlassungsanspruchs stattgefunden hat und Wiederholungen nicht auszuschliessen sind, weil z.B. die Gegenpartei die Widerrechtlichkeit ihres Handels bestreitet (BGE 124 III 72 E. 2a).