Während mehr als 2 Monaten seien die beiden Wettbewerber für das Produkt sowohl in Altenrhein als auch in Wien aneinander vorbeigekommen und hätten das tägliche Geschäft weitestgehend friktionslos abgewickelt. Da dies weiterhin der Fall sein werde, sei das Massnahmeverfahren überflüssig und ungeeignet, auf die Zusammenarbeit der Parteien einzuwirken (Massnahmeduplik S. 4f.). Ein Rechtsschutzinteresse bestehe in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 Teil I nicht, da den Gesuchsgegnerinnen etwas zu tun befohlen würde, was sie ohnehin zu tun bereit seien, da sie hierzu vertraglich verpflichtet seien (Massnahmeduplik S. 6f.). Sie bekräftigten in Bezug auf Rechtsbegehren Ziff.