Replikbeilage 4). Die AUA werde ferner behindert, auf dem Flugfeldgelände für die eigene Fluggesellschaft zu werben, und die Gesuchstellerinnen würden behindert, indem die Gesuchsgegnerinnen auf dem Flugfeldareal die AUA-Fluggäste mittels Verbreiten von Falschinformationen für die gruppeneigene PVL abwerben würden (Massnahmereplik Rz 51; vgl. Rz 127ff. [Flugplan mit der Abflugzeit 06:30 Uhr]). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/38 Publikationsplattform St.Galler Gerichte