In kartellrechtlicher Hinsicht hielten die Gesuchstellerinnen fest, die Gesuchsgegnerinnen würden ihre Macht und Kontrolle über die Flugfeldinfrastruktur sowie ihre Monopolstellung in den verschiedenen nachgelagerten Märkten (z.B. Lufttransport von Passagieren; Bodendienstleistungen für Passagiere, so etwa Parkplatz, Ticketverkauf, Check-In, VIP und Vielfliegerlounge usw.; Abfertigung der Flugzeuge bzw. Ground-Handling, so etwa Gepäckbeladung, Betankung, Reinigung, Catering, Enteisung usw.) missbrauchen, um ihrer eigenen Fluggesellschaft PVL einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (Massnahmereplik Rz 32ff., insbes.