a) Gemäss Art. 261 ZPO hat die gesuchstellende Partei die Voraussetzungen des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils und der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Hauptbegehrens glaubhaft zu machen. Ein strikter Beweis ist nicht erforderlich, sondern es genügt ein Wahrscheinlichkeitsbeweis, da vorsorgliche Massnahmen rasch getroffen werden sollten. Die Rechtslage ist vom Gericht lediglich summarisch zu prüfen (Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, N 11.193). Auch die Gegenpartei hat ihre Einreden oder Einwendungen nur glaubhaft zu machen (BGE 132 III 83 E. 3.2; 130 III 321, 325; 103 II 287 E. 2; Gruber, ZPO Komm., Art. 261 N 25;