Wien mit täglich drei Rotationen, und die erforderlichen Dienstleistungen würden in einwandfreier Qualität wie bis anhin erbracht. Die Flüge seien pünktlich abgefertigt worden, insbesondere in Berücksichtigung der Tatsache, dass beide Fluglinien nur und erst dann starten könnten, wenn der Tower Altenrhein und der Tower Wien den Flug freigegeben hätten. Ein Rechtschutzinteresse bestehe somit nicht (Gesuchsantwort S. 13f.).