von Diskriminierung könne keine Rede sein (Gesuchsantwort S. 9). Gemäss den Ausführungen der Gesuchsgegnerinnen hätten die Gesuchstellerinnen einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil für den Fall der Nichtanordnung vorsorglicher Massnahmen in keiner Weise glaubhaft gemacht: AUA fliege und werde zu nicht diskriminierenden Konditionen abgefertigt (Gesuchsantwort S. 12). Wie gerichtsnotorisch sei, bediene AUA auch ab Sommerflugplan 2011 die Linie Altenrhein - Wien mit täglich drei Rotationen, und die erforderlichen Dienstleistungen würden in einwandfreier Qualität wie bis anhin erbracht.