Check-In Schalter zur Verfügung gestellt würden, der AUA aber nur einen. Die Passagiere der beiden Fluggesellschaften würden gleichzeitig an drei Schaltern abgefertigt. Es stelle nun aber kein Problem dar, den Passagieren der AUA die gleichen Möglichkeiten beim Check-In anzubieten, wie denjenigen der People's Vienna Line (Gesuch Rz 104f.). Die Geschäftsverweigerung und der Abbruch einer bestehenden Geschäftsverbindung durch die Gesuchsgegnerin 1 als marktbeherrschendes Unternehmen auf dem Flugfeld Altenrhein sei als missbräuchlich insbesondere im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. a KG zu qualifizieren (Gesuch Rz 106ff.).