2011. Könnte der Betrieb nicht fortgesetzt werden, hätte dies für sie einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge, indem insbesondere kurzfristig Flugzeuge und Crew nicht alternativ eingesetzt werden könnten und Kunden zu entschädigen wären (Gesuch Rz 76; vgl. Rz 96, 103f.). Gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerinnen liegt eine kartellrechtlich relevante Ungleichbehandlung vor, indem den Passagieren der People's AirGroup zwei © Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/38 Publikationsplattform St.Galler Gerichte