Die Gesuchstellerinnen bestritten diese Ausführungen und räumten ein, es sei klar, dass sie über ein vorsorgliches Massnahmebegehren nicht die Unterzeichnung konkreter Verträge erzwingen könnten. Vorliegend würden sie aber zu Recht verlangen, dass die Gesuchsgegnerinnen, die durch die Gründung einer eigenen Fluggesellschaft eigene Interessen vorrangig berücksichtigen würden, während der Dauer des Prozesses die Dienstleistungen im bisherigen Umfang (d.h. gemäss 2008 SGHA bzw. eventualiter gemäss 1998 SGHA) erfüllen würden (Massnahmereplik Rz 108f.). In Bezug auf Ziff.