5. Die Gesuchsgegnerinnen machten geltend, das überaus komplizierte und langfädige Rechtsbegehren Ziff. 1 sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen nicht justiziabel. Es fehle an der Klarheit des Rechtsbegehrens, welches im Falle einer Gutheissung Bestandteil des gerichtlichen Dispositivs würde. Im Übrigen sei zu beachten, dass im Luftverkehr Sicherheit absolute Priorität habe und alle betrieblichen Abläufe am Flugfeld Altenrhein entsprechend ausgerichtet seien. In diese Vorgaben könne und dürfe die das Flugfeld benützende Fluggesellschaft nicht eingreifen, und grundsätzlich auch nicht das Gericht (Gesuchsantwort S. 12f. Ziff. 1.2). In Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff.