4. In Bezug auf die Passivlegitimation wandten die Gesuchsgegnerinnen ein, die Gesuchstellerinnen würden nicht zwischen den Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 unterscheiden, sondern diese gewissermassen als solidarisch haftende Parteien ins Recht fassen. Sie hielten jedoch fest, dass sie im vorliegenden Massnahmeverfahren keine entsprechenden Einwände erheben würden, sondern verwiesen diesbezüglich auf ein allfälliges ordentliches Verfahren (Gesuchsantwort S. 4 Ziff. 5). Die Gesuchstellerinnen weisen zu Recht darauf hin, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen der Parteien verschiedene Einzelverträge zwischen den einzelnen Parteien auf jeder Seite unterzeichnet wurden (Massnahmereplik Rz 67).