LFG) trifft die Flugfelder keine Zulassungspflicht, womit die Benützung der Anlage grundsätzlich dem Privatrecht untersteht. Für Flughäfen ist der Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste (Ground-Handling Services) in der EG Richtlinie 96/67 geregelt, die auf Grund des (sektoriellen) Abkommens zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68, Luftverkehrsabkommen, LFA) auch für die Flughäfen in der Schweiz massgebend ist.