3. Unbestrittenermassen hat die Streitigkeit privatrechtlichen Charakter, und es sind die speziellen luftrechtlichen Bestimmungen vorliegend nicht anwendbar (Gesuch Rz 68ff.; Gesuchsantwort S. 29). Die Gesuchsgegnerin 1 ist unbestrittenermassen Inhaberin einer Betriebsbewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL), wobei der Flugplatz Altenrhein den Status eines Flugfeldes gemäss Art. 36b des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (SR 748.0, Luftfahrtgesetz, LFG) hat. Im Gegensatz zu den konzessionierten Flughäfen (Art. 36a LFG) trifft die Flugfelder keine Zulassungspflicht, womit die Benützung der Anlage grundsätzlich dem Privatrecht untersteht.