2. Unbestrittenermassen ist die vorliegende Streitsache nach schweizerischem Recht zu beurteilen (Gesuch Rz 66f.; Gesuchsantwort S. 28f.). Die Parteien haben in Ziff. 10.1 der Benützungsvereinbarung und in § 11 des Annex B zum 2008 SGHA die Anwendung des schweizerischen Rechts vereinbart (kläg.act. 8, 32, 34). Soweit keine Rechtswahl getroffen worden ist, erfolgt die Anknüpfung an die von den Gesuchsgegnerinnen zu erbringende charakteristische Leistung, womit auch bei Fehlen einer Rechtswahl schweizerisches Recht zur Anwendung gelangen würde (Art. 117 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c IPRG). Soweit sich das Gesuch auf das Kartell- und