Gemäss Art. 10 IPRG sind zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen die schweizerischen Gerichte, die in der Hauptsache zuständig sind, oder diejenigen, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll (vgl. Art. 13 ZPO). Die vorliegend beantragten Massnahmen sind am Sitz der Gesuchsgegnerinnen zu vollstrecken. Vorliegend handelt es sich um eine handelsrechtliche Streitigkeit, und die Gesuchsgegnerinnen stützen sich in erster Linie auf das Kartell- und Wettbewerbsgesetz, womit gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b und d sowie Art. 6 Abs. 2, Abs. 4 lit. a und Abs. 5 ZPO i.V.m.