1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen ist unbestrittenermassen gegeben (Gesuch Rz 13ff.; Gesuchsantwort S. 3 Ziff. 3). Die Gesuchstellerinnen, die ihren Sitz in Österreich haben, wie auch die Gesuchsgegnerinnen mit Sitz in H. haben ihren Sitz in einem LugÜ- Vertragsstaat (kläg.act. 2 - 6; bekl.act. C und D). In Art. 31 LugÜ wird für einstweilige Massnahmen die internationale Zuständigkeit festgelegt. Für die örtliche Zuständigkeit ist auf die nationalen Zuständigkeitsregeln abzustellen. Gemäss Art.