6. Am 11. April 2011 ordnete der Handelsgerichtspräsident einen zweiten Schriftenwechsel an und teilte den Parteien mit, dass eine Verhandlung nicht vorgesehen sei (Art. 256 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerinnen reichten am 6. Mai 2011 die Massnahmereplik ein, und die Gesuchsgegnerinnen erstatteten am 6. Juni 2011 die Massnahmeduplik. Am 24. Juni 2011 reichten die Gesuchstellerinnen eine Stellungnahme zur Duplik ein (Ger.act. 38), zu welcher die Gesuchsgegnerinnen mit Noveneingabe vom 28. Juni 2011 (Ger.act. 41) Stellung nahmen. Die Gesuchstellerinnen reichten am 4. Juli 2011 eine weitere nachträgliche Eingabe (Ger.act. 44; u.a. Einreichung des Inspection Reports vom 29.06.2011 betreffend