ViennaLine 06.50 Uhr, eben mit der betrieblich möglichen Minimaldifferenz von 20 Minuten (Gesuchsantwort S. 13ff.). Ein diskriminierendes Verhalten der Gesuchsgegnerinnen beim Check-In liege nicht vor, nachdem angesichts der zur Verfügung stehenden Infrastruktur die Gesuchsgegnerinnen das Maximum dessen bieten würden, was gerade noch verantwortbar sei, um den Vorgaben der Behörden zu entsprechen (Gesuchsantwort S. 19ff.). Die Gesuchsgegnerinnen bestritten, dass sie Personal oder Kunden der AUA abwerben würden, geschweige "denn planmässig und / oder mittels unwahrer Angaben" (Gesuchsantwort S. 23ff.).