Juni 1999 (SR0.748.127.192.68, Luftverkehrsabkommen, LVA). Ferner stützen sie ihr Begehren wegen Verweigerung von Geschäftsbeziehungen auf Art. 7 Abs. 1 lit. a KG. In Bezug auf die behaupteten Wettbewerbsverletzungen stützen sie sich auf Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG, indem sie u.a. vorbringen, die Gesuchsgegnerinnen hätten sich unrichtig, irreführend bzw. unnötig verletzend über die Gesuchstellerinnen geäussert. Sie hätten ab Mai 2010 mehrfach tatsachenwidrig behauptet, die AUA stelle den Betrieb der Linie Altenrhein - Wien per Ende März 2011 ein.