Seit der Gründung der eigenen Fluggesellschaft würden die Gesuchsgegnerinnen ihre marktbeherrschende Stellung in Bezug auf die zu erbringenden Leistungen des Ground-Handling auf dem Flugplatz Altenrhein missbrauchen und die AUA zu unhaltbaren Zugeständnissen zwingen. Die AUA sei deshalb dringend darauf angewiesen, dass die Gesuchsgegnerin 1 richterlich unter Strafandrohung angewiesen werde, die Dienstleistungen am Boden insbesondere gemäss 2008 SGHA zu erbringen (Gesuch Rz 55ff.).