In Bezug auf die am Boden zu erbringenden Dienstleistungen signalisierten die Gesuchsgegnerinnen einmal, sich an vertragliche Verpflichtungen zu halten, nur um später abgegebene Zusagen und getroffene Vereinbarungen zu dementieren oder an neue, immer mehr einschränkende Bedingungen zu knüpfen. Im Bereich des Check-In würden die Gesuchsgegnerinnen die Passagiere der AUA in schikanöser Weise benachteiligen, sodass die Kunden allein aus zeitlichen Gründen angehalten seien, die Fluggesellschaft der Gesuchsgegnerinnen vorzuziehen. Für ihren 06.30 Uhr Flug müssten die AUA-Passagiere spätestens 30 Minuten vor dem Start eingecheckt haben, d.h. um 06.00 Uhr.