keine Sicherheit, dass die Dienstleistungen am Boden von den Gesuchsgegnerinnen überhaupt oder in nicht diskriminierender Art durchgeführt würden. Die Gesuchstellerinnen hätten dabei keine Alternativen, mithin könnten die Dienstleistungen nicht von einem Drittunternehmen erbracht werden (Gesuch Rz 7f.). Die Gesuchsgegnerinnen würden seit der Kündigung aller Verträge im Oktober 2010 systematisch die Fortsetzung der Linienflüge durch die AUA verhindern, um ihre eigene Fluggesellschaft zu bevorzugen.