Sie stellten insbesondere den Antrag, den Gesuchsgegnerinnen sei vorsorglich zu befehlen, ab dem 28. März 2011 gegenüber den Gesuchstellerinnen alle für den Betrieb der Flugverbindung Altenrhein - Wien benötigten Dienstleistungen gemäss ANNEX B des 2008 SGHA weiterhin zu erbringen, und die Gesuchsgegnerinnen hätten jegliches diskriminierendes Verhalten zu Gunsten eines dieselbe Flugverbindung betreibenden Konkurrenzunternehmens zu unterlassen. Ferner stellten sie den Antrag, den Gesuchsgegnerinnen seien unlautere Wettbewerbshandlungen zu verbieten, insbesondere Verhaltensweisen, die es den Gesuchstellerinnen faktisch verunmöglichen oder unbillig erschweren, den Flugplatz