ging die Verhandlungskompetenz damals nicht…" (kläg.act. 40). Die Gesuchstellerinnen legen dieses Schreiben so aus, dass die Frage wieder offen gestanden sei, ob die erforderlichen Dienstleistungen durch die Gesuchsgegnerinnen am Boden erbracht würden (Gesuch Rz 50). Die Gesuchsgegnerinnen hielten fest, dass sie sehr wohl bereit gewesen seien, die Dienstleistungen gemäss Ground Handling Agreement zu erbringen, mithin würden die Gesuchstellerinnen in diesem Zusammenhang "eine künstliche Hysterie vorzuschieben" versuchen, für welche kein Grund bestanden habe und bestehe (Gesuchsantwort S. 27 Mitte).