Mit Schreiben vom 17. März 2011 machten die Gesuchsgegnerinnen gegenüber der Gesuchstellerin 1 die Vertragsunterzeichnung von den Bedingungen abhängig, dass das Ground Handling Agreement in gleicher Weise wie die Benützungsvereinbarung bis Ende 2015 laufen, der vorzeitige Ausstieg aus dem Vertragsverhältnis mit einer Konventionalstrafe bestraft werden und der Gesuchsgegnerin 1 die Möglichkeit der Indexierung und die jederzeitige einseitige Anpassungsmöglichkeit der Gebühren eingeräumt werden sollte (kläg.act. 38).