aufmerksam (kläg.act. 29). Die Gesuchsgegnerinnen bestritten mit Schreiben vom 11. November 2010 die Ausführungen der AUA und hielten fest, dass der Betrieb der Strecke Altenrhein - Wien mit einem gewissen Umfang der Rotationen für sie (Gesuchsgegnerinnen) von existentieller Bedeutung sei. Sie hielten fest, dass Ihnen die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von 5 Jahren "nicht geläufig" sei und es Gegenstand weiterer Verhandlungen sei, ob durch sie einzelne Dienstleistungen auf der Basis neuer Verträge auch ab Sommerflugplan 2011 erbracht werden könnten bzw. sollten (kläg.act. 30, insbes. Ziff. 9 und 10; vgl. bekl.act. 4 betreffend Erhöhung der Handling Gebühren).