2. a) Am 4. Juli 1991 unterzeichneten die Gesuchsgegnerin 1 und die F. GmbH eine sogenannte Benützungsvereinbarung (kläg.act. 8). Gemäss Ziff. 1.1 der Benützungsvereinbarung erhielt die AUA das Recht, ganzjährig den Flugplatz Altenrhein zu benützen, und in Ziff. 2.3 wurde vereinbart, dass die AUA während 10 Jahren eine ständige Fluglinie mit mindestens 20 Bewegungen pro Woche Altenrhein - Wien - Altenrhein zu betreiben hatte. Im Gegenzug verpflichtete sich die Gesuchsgegnerin, alle mit dem Betrieb eines Flugplatzes zusammenhängenden Dienstleistungen wie Ground Handling, Services etc. auszuführen und den Flugplatz für