1. Es sei auf Rechtsbegehren Ziff. 1 der Eingabe nicht einzutreten; eventualiter sei dieses vollumfänglich abzuweisen; 2. Es sei auf Rechtsbegehren Ziff. 2 der Eingabe nicht einzutreten; eventualiter sei dieses vollumfänglich abzuweisen; 3. (Erledigt durch Ihren Entscheid vom 25. März 2011) 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerinnen, Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuern. Erwägungen I.