benützen, sowie (ii) welche darauf gerichtet sind, Mitarbeiter oder Kunden des Gesuchstellerinnen planmässig und/oder mittels unwahrer Angaben zugunsten der Gesuchsgegnerinnen abzuwerben. 3. Es seien die Massnahmen gemäss Ziffer 1 und 2 hiervor superprovisorisch ohne Anhörung der Gesuchsgegnerinnen zu erlassen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerinnen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/38 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerinnen: