1. Aufgrund der am 25. Februar 2011 getroffenen Vereinbarung, wonach sich die Gesuchsgegnerinnen1 und 2 bereit erklärten, den Gesuchstellerinnen die am Boden notwendigen Dienstleistungen zu den neuen und erhöhten Gebühren auszuführen ("zu handeln") einerseits, sowie aufgrund der Benützungsvereinbarung vom 4. Juli 1991 und dem Nachtrag I vom 26. Juni 1996 andererseits, seien die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe mit Haft oder Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall vorsorglich zu befehlen, ab dem 28. März 2011 gegenüber den Gesuchstellerinnen