Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101). Rechtsbegehren der Gesuchstellerinnen: (Ziff. 1 gemäss Korrektur vom 25.03.2011)